Zweck des Vereins ist die beratende und tätige Hilfeleistung für körperlich, seelisch, wirtschaftlich oder sozial bedürftige Frauen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Zu diesem Zweck wird der Verein
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.
Organe des Vereins sind
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und sich für seine Förderung einzusetzen bereit sind. Der Verein setzt sich zusammen aus
Aktive Mitglieder können Frauen nach mindestens dreimonatiger aktiver Mitarbeit werden, die aktive Mitgliedschaft ist darüber hinaus an eine kontinuierliche Mitarbeit im Plenum gebunden. Die aktiven Mitglieder müssen durch ihre Arbeit einen Beitrag zur Erreichung der im §2 dieser Satzung genannten Ziele leisten.
Die Bewohnerinnen des Frauenhauses Paderborn können passive und nach dreimonatiger Mitarbeit aktive Mitglieder des Vereins sein. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
Passiv-fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, deren Interesse lediglich darauf gerichtet ist, über die Arbeit des Vereins informiert zu werden. Sie nehmen nicht gestaltend am Vereinsleben teil, sondern erhalten regelmäßig Bericht über die theoretische und praktische Arbeit des Vereins. Sie haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Ein(e) abgelehnte Bewerber(in) kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren Beschluss über die Aufnahme oder Ablehnung den Vorstand bindet.
Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem sie den Verein erreicht. Den Ausschluss kann der Vorstand und jedes aktive Mitglied bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb dreier Monate seit seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Ausschluss vor der Mitgliederversammlung persönlich gehört zu werden.
Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, an der sowohl aktive als auch passiver Mitglieder teilnehmen. Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der aktiven Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In dem Antrag müssen die Punkte, die beraten werden sollen, aufgeführt sein. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist gültig und beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 25% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann muss eine weitere Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder. Ist dies nicht erreicht, wird vom Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen erneut satzungsgemäß eingeladen. Es ist dann eine 2/3Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind in der Mitgliederversammlung schriftlich fest zu halten. Ergebnisprotokolle sind mit dem Wortlaut der Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnissen von der Versammlungsleiterin und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Das Plenum der aktiven Mitglieder trifft sich mindestens einmal im Monat. Es erteilt Weisungen, an die der Vorstand gebunden ist.
Die Beschlüsse des Plenums der aktiven Mitglieder werden analog zur Mitgliederversammlung geregelt.
Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Personen, die aktive in der Frauenhausinitiative und/ oder im Frauenhaus mitarbeiten, dürfen Informationen über Bewohnerinnen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit erfahren haben, gegenüber Dritten und Behörden, die nicht mit der Arbeit betraut sind, nicht weitergeben. Informationen, die die Arbeit innerhalb des Vereins betreffen, bedürfen vor ihrer Weitergabe an Parteien und Öffentlichkeit (Presse, Rundfunk etc.) der Zustimmung der aktiven Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufen die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein Frauenberatungsstelle Lilith e.V., Elsener Str. 88-90, 33102 Paderborn, Sparkasse Paderborn, Konto 200 68 15.