Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ‚Frauenhaus Paderborn e.V.‘.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die beratende und tätige Hilfeleistung für körperlich, seelisch, wirtschaftlich oder sozial bedürftige Frauen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘  der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Zu diesem Zweck wird der Verein

  1. sich beratend und tätig Frauen annehmen, die körperlich oder seelisch misshandelt werden
  2. sich dafür einsetzen, durch aufklärende Öffentlichkeitsarbeit auf die Lage und Schwierigkeiten dieser Frauen aufmerksam zu machen und eine nachhaltige Besserung ihrer Lage anzustreben
  3. sich dafür einsetzen, in eigener Verwaltung Zufluchts- und Wohnmöglichkeiten für hilfsbedürftige Frauen und ihre Kinder zu schaffen und zu betreiben
  4. sich dafür einsetzen, im Rahmen der erlassenen Vorschriften hilfsbedürftige Frauen in persönlichen, medizinischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu unterstützen oder Beratung und/ oder Unterstützung zu vermitteln, sowie
  5. sich dafür einsetzen, hilfsbedürftige Frauen durch gezielte Maßnahmen zu befähigen, zukünftig ein persönlich und wirtschaftlich eigenständiges Leben zu führen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung. 

§3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Plenum der aktiven Mitglieder
  3. der Vorstand

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und sich für seine Förderung einzusetzen bereit sind. Der Verein setzt sich zusammen aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiv-fördernden Mitgliedern

Aktive Mitglieder können Frauen nach mindestens dreimonatiger aktiver Mitarbeit werden, die aktive Mitgliedschaft ist darüber hinaus an eine kontinuierliche Mitarbeit im Plenum gebunden. Die aktiven Mitglieder müssen durch ihre Arbeit einen Beitrag zur Erreichung der im §2 dieser Satzung genannten Ziele leisten.

Die Bewohnerinnen des Frauenhauses Paderborn können passive und nach dreimonatiger Mitarbeit aktive Mitglieder des Vereins sein. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
Passiv-fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, deren Interesse lediglich darauf gerichtet ist, über die Arbeit des Vereins informiert zu werden. Sie nehmen nicht gestaltend am Vereinsleben teil, sondern erhalten regelmäßig Bericht über die theoretische und praktische Arbeit des Vereins. Sie haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Ein(e) abgelehnte Bewerber(in) kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren Beschluss über die Aufnahme oder Ablehnung den Vorstand bindet.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem sie den Verein erreicht. Den Ausschluss kann der Vorstand und jedes aktive Mitglied bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb dreier Monate seit seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Ausschluss vor der Mitgliederversammlung persönlich gehört zu werden.

§5 Mitgliederversammlung

Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, an der sowohl aktive als auch passiver Mitglieder teilnehmen. Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  4. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der aktiven Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In dem Antrag müssen die Punkte, die beraten werden sollen, aufgeführt sein. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.   Die Mitgliederversammlung ist gültig und beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 25% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann muss eine weitere Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder. Ist dies nicht erreicht, wird vom Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen erneut satzungsgemäß eingeladen. Es ist dann eine 2/3Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind in der Mitgliederversammlung schriftlich fest zu halten. Ergebnisprotokolle sind mit dem Wortlaut der Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnissen von der Versammlungsleiterin und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§6 Plenum der aktiven Mitglieder

Das Plenum der aktiven Mitglieder trifft sich mindestens einmal im Monat. Es erteilt Weisungen, an die der Vorstand gebunden ist.
Die Beschlüsse des Plenums der aktiven Mitglieder werden analog zur Mitgliederversammlung geregelt. 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der aktiver Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht  nur aus Frauen. Er setzt sich zusammen aus vier Frauen, die aktive Mitglieder sind.
  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  4. Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit ausschließlich an die Weisungen des Plenums der aktiven Mitglieder gebunden. Er ist rechenschaftspflichtig gegenüber der Mitgliederversammlung und ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder bei der Mitgliederversammlung jederzeit abwählbar.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er arbeitet intern nach dem Kollegialprinzip.

§8 Beiträge

Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Schweigepflicht

Personen, die aktive in der Frauenhausinitiative und/ oder im Frauenhaus mitarbeiten, dürfen Informationen über Bewohnerinnen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit erfahren haben, gegenüber Dritten und Behörden, die nicht mit der Arbeit betraut sind, nicht weitergeben. Informationen, die die Arbeit innerhalb des Vereins betreffen, bedürfen vor ihrer Weitergabe an Parteien und Öffentlichkeit (Presse, Rundfunk etc.) der Zustimmung der aktiven Mitglieder.

§10 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, sowie im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
  2. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden und öffentliche Mittel. Die Mittel und etwaige Gewinnen dürfen nur für die unter §2 aufgeführten Zwecke  verwendet werden. Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Übertragung von Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufen die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein Frauenberatungsstelle Lilith e.V., Elsener Str. 88-90, 33102 Paderborn, Sparkasse Paderborn, Konto 200 68 15. 

Aktuell

 

 

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Kontakt

Die Adresse des Frauenhauses ist anonym. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 05254/9322366. Mehr Informationen finden Sie unter Kontakt.